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7 A 3302/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-09-22, 7 A 3302/21
7 A 3302/21Verwaltungsgericht22.09.2023
Entscheidungsdatum: 2023-09-22
Aktenzeichen: 7 A 3302/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0922.7A3302.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Senat
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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