Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-09-21, 13 B 1037/23

13 B 1037/23Verwaltungsgericht21.09.2023

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 13 B 1037/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-09-21

Aktenzeichen: 13 B 1037/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0921.13B1037.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Senat

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin zu 1. gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. Juli 2023 (Az. 33/33-M1386 u.a.) wird bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens vorläufig wiederhergestellt bzw. angeordnet.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin zu 2. gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. Juli 2023 (Az. 33/33-M1418 u.a.) wird bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens vorläufig wiederhergestellt bzw. angeordnet.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin zu 3. gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. Juli 2023 (Az. 33/33-M1844 u.a.) wird bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens vorläufig wiederhergestellt bzw. angeordnet.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin zu 4. gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. Juli 2023 (Az. 33/33-M1509 u.a.) wird bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens vorläufig wiederhergestellt bzw. angeordnet.

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