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19 A 2192/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-09-19, 19 A 2192/21
19 A 2192/21Verwaltungsgericht19.09.2023
Bis heute fehlt die nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG erforderliche gesetzliche Grundlage für einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch eine rechtskräftige gerichtliche Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft nach § 1599 Abs. 1 BGB (wie Bay. VGH, Urteil vom 21. August 2023 5 BV 21.2773 , juris, Rn. 26 ff.).
Entscheidungsdatum: 2023-09-19
Aktenzeichen: 19 A 2192/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0919.19A2192.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: GG Art 16 Abs 1 Satz 2; GG Art 19 Abs 1 Satz 2; StAG § 4 Abs 1; StAG § 17 Abs 2; StAG § 17 Abs 3 Satz 1 Alt 3; BGB § 1599 Abs 1
Bis heute fehlt die nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG erforderliche gesetzliche Grundlage für einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch eine rechtskräftige gerichtliche Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft nach § 1599 Abs. 1 BGB (wie Bay. VGH, Urteil vom 21. August 2023 5 BV 21.2773 , juris, Rn. 26 ff.).
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
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