Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-09-14, 2 E 47/21

2 E 47/21Verwaltungsgericht14.09.2023

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 2 E 47/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-09-14

Aktenzeichen: 2 E 47/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0914.2E47.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich; Gerichtskosten werden in entsprechender Anwendung von § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben; außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

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