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2 E 47/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-09-14, 2 E 47/21
2 E 47/21Verwaltungsgericht14.09.2023
Entscheidungsdatum: 2023-09-14
Aktenzeichen: 2 E 47/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0914.2E47.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich; Gerichtskosten werden in entsprechender Anwendung von § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben; außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
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