Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-09-11, 11 A 1/22.A

11 A 1/22.AVerwaltungsgericht11.09.2023

Regest

Der aus § 71 Abs. 4 Halbsatz 1 folgende Verweis auf die Wochenfrist nach den §§ 36 Abs. 3 Satz 1 und 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG gilt auch dann, wenn das Bundesamt nach § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG zur Verfahrensbeschleunigung keine erneute Abschiebungsandrohung erlassen hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 11 A 1/22.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-09-11

Aktenzeichen: 11 A 1/22.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0911.11A1.22A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Senat

Leitsätze

Der aus § 71 Abs. 4 Halbsatz 1 folgende Verweis auf die Wochenfrist nach den §§ 36 Abs. 3 Satz 1 und 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG gilt auch dann, wenn das Bundesamt nach § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG zur Verfahrensbeschleunigung keine erneute Abschiebungsandrohung erlassen hat.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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