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8 A 1424/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-09-07, 8 A 1424/22
8 A 1424/22Verwaltungsgericht07.09.2023
Für die Angabe von Tatsachen, die zur Klagebegründung i. S. v. § 6 Satz 1 UmwRG dienen, genügt es grundsätzlich nicht, nur den angegriffenen Bescheid vorzulegen.
Entscheidungsdatum: 2023-09-07
Aktenzeichen: 8 A 1424/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0907.8A1424.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat
Normen: UmwRG § 6; VwGO § 87b Abs. 3 Satz 3; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwGO 124 Abs. 2 Nr. 3; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 4
Für die Angabe von Tatsachen, die zur Klagebegründung i. S. v. § 6 Satz 1 UmwRG dienen, genügt es grundsätzlich nicht, nur den angegriffenen Bescheid vorzulegen.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.000 Euro festgesetzt.
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