Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-09-07, 8 A 1424/22

8 A 1424/22Verwaltungsgericht07.09.2023

Regest

Für die Angabe von Tatsachen, die zur Klagebegründung i. S. v. § 6 Satz 1 UmwRG dienen, genügt es grundsätzlich nicht, nur den angegriffenen Bescheid vorzulegen.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 8 A 1424/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-09-07

Aktenzeichen: 8 A 1424/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0907.8A1424.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat

Normen: UmwRG § 6; VwGO § 87b Abs. 3 Satz 3; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwGO 124 Abs. 2 Nr. 3; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 4

Leitsätze

Für die Angabe von Tatsachen, die zur Klagebegründung i. S. v. § 6 Satz 1 UmwRG dienen, genügt es grundsätzlich nicht, nur den angegriffenen Bescheid vorzulegen.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.000 Euro festgesetzt.

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