Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-09-05, 9 A 1249/20.A

9 A 1249/20.AVerwaltungsgericht05.09.2023

Regest

1. Angehörigen der yezidischen Glaubensgemeinschaft droht in der Provinz Ninive (Irak) aktuell weder durch den irakischen Staat noch durch den IS oder durch sonstige nichtstaatliche Dritte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfende Verfolgung als Gruppe. 2. Bei der Betrachtung der Verhältnisse in der Herkunftsregion stellt der Senat abweichend von seinen vorherigen Entscheidungen auf die gesamte Provinz Ninive ab. 3. Örtlicher Bezugspunkt für die im Rahmen der Prüfung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzustellende Prognose, ob eine Abschiebung ausgeschlossen ist, weil dem Ausländer im Aufnahmeland eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung droht, ist zunächst der tatsächliche Zielort der Abschiebung. Dies ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird. 4. Die derzeitigen Lebensbedingungen und humanitären Verhältnisse in der Provinz Ninive begründen nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen nicht für jeden dorthin zurückkehrenden Yeziden mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK. Vielmehr bedarf es für die im Rahmen der Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu treffende Gefahrenprognose einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse und persönlichen Merkmale des betreffenden Ausländers.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 9 A 1249/20.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-09-05

Aktenzeichen: 9 A 1249/20.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0905.9A1249.20A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Leitsätze

  1. Angehörigen der yezidischen Glaubensgemeinschaft droht in der Provinz Ninive (Irak) aktuell weder durch den irakischen Staat noch durch den IS oder durch sonstige nichtstaatliche Dritte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfende Verfolgung als Gruppe.

  2. Bei der Betrachtung der Verhältnisse in der Herkunftsregion stellt der Senat abweichend von seinen vorherigen Entscheidungen auf die gesamte Provinz Ninive ab.

  3. Örtlicher Bezugspunkt für die im Rahmen der Prüfung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzustellende Prognose, ob eine Abschiebung ausgeschlossen ist, weil dem Ausländer im Aufnahmeland eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung droht, ist zunächst der tatsächliche Zielort der Abschiebung. Dies ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird.

  4. Die derzeitigen Lebensbedingungen und humanitären Verhältnisse in der Provinz Ninive begründen nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen nicht für jeden dorthin zurückkehrenden Yeziden mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK. Vielmehr bedarf es für die im Rahmen der Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu treffende Gefahrenprognose einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse und persönlichen Merkmale des betreffenden Ausländers.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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