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21 A 1713/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-09-05, 21 A 1713/20
21 A 1713/20Verwaltungsgericht05.09.2023
Entscheidungsdatum: 2023-09-05
Aktenzeichen: 21 A 1713/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0905.21A1713.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Senat
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 28. Mai 2020 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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