Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-08-30, 1 A 1662/21.A

1 A 1662/21.AVerwaltungsgericht30.08.2023

Regest

Eine erfolgreiche Gehörsrüge erfordert regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. Wurde ein Urteil im Asylklageverfahren auf Erkenntnismittel gestützt, die nicht in der den Verfahrensbeteiligten zugänglich gemachten Erkenntnisliste enthalten oder sonst in das Verfahren eingeführt worden sind, muss sich der Rechtsmittelführer mit deren Inhalten auseinandersetzen und darlegen, auf welche konkreten Umstände er sich bei ihrer Kenntnis über sein bisheriges Vorbringen hinaus berufen und ggf. welche substantiierten Beweisanträge er gestellt hätte.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 1 A 1662/21.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-08-30

Aktenzeichen: 1 A 1662/21.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0830.1A1662.21A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat

Normen: AEUV Art. 267 Abs. 3; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; VwGO § 86 Abs. 2; VwGO § 138 Nr. 1; VwGO § 138 Nr. 3; AsylG § 3e Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1; § 78 Abs. 3 Nr. 3; § 78 Abs. 4 Satz 4

Leitsätze

Eine erfolgreiche Gehörsrüge erfordert regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre.

Wurde ein Urteil im Asylklageverfahren auf Erkenntnismittel gestützt, die nicht in der den Verfahrensbeteiligten zugänglich gemachten Erkenntnisliste enthalten oder sonst in das Verfahren eingeführt worden sind, muss sich der Rechtsmittelführer mit deren Inhalten auseinandersetzen und darlegen, auf welche konkreten Umstände er sich bei ihrer Kenntnis über sein bisheriges Vorbringen hinaus berufen und ggf. welche substantiierten Beweisanträge er gestellt hätte.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

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