Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-08-30, 11 A 3130/20

11 A 3130/20Verwaltungsgericht30.08.2023

Regest

Der Inhalt einer straßenrechtlichen Widmung ist anhand einer Auslegung nach dem Empfängerhorizont (§ 133 BGB entsprechend) zu ermitteln. Die gewählte Formulierung muss es dem Adressatenkreis gegebenenfalls unter Einbeziehung der äußeren Umstände ermöglichen, die im jeweiligen Einzelfall betroffene Verkehrsfläche, die die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten soll, zu identifizieren. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass alle Teile, die technische Bestandteile der Straße im Sinne von § 2 Abs. 2 StrWG NRW sind und denen eine dienende Funktion für den Gemeingebrauch der Straße zukommt, auch gewidmet sein sollen. Fehlt die Zustimmung des Eigentümers zur Widmung nach § 6 Abs. 5 StrWG NRW, ist die Widmung jedenfalls dann nichtig im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfG NRW, wenn die Behörde die Widmung bewusst rechtswidrig ohne Zustimmung des Eigentümers vollzogen hat (hier verneint). Ist eine nicht nichtige Widmung bestandskräftig geworden, steht dem Eigentümer eines mit einer Straße überbauten Grundstücks kein Folgenbeseitigungsanspruch zu. Der geschaffene Zustand ist in diesem Fall wegen der aufgrund der wirksamen Widmung bestehenden Duldungspflicht nicht rechtswidrig.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 11 A 3130/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-08-30

Aktenzeichen: 11 A 3130/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0830.11A3130.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Senat

Leitsätze

Der Inhalt einer straßenrechtlichen Widmung ist anhand einer Auslegung nach dem Empfängerhorizont (§ 133 BGB entsprechend) zu ermitteln. Die gewählte Formulierung muss es dem Adressatenkreis gegebenenfalls unter Einbeziehung der äußeren Umstände ermöglichen, die im jeweiligen Einzelfall betroffene Verkehrsfläche, die die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten soll, zu identifizieren. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass alle Teile, die technische Bestandteile der Straße im Sinne von § 2 Abs. 2 StrWG NRW sind und denen eine dienende Funktion für den Gemeingebrauch der Straße zukommt, auch gewidmet sein sollen.

Fehlt die Zustimmung des Eigentümers zur Widmung nach § 6 Abs. 5 StrWG NRW, ist die Widmung jedenfalls dann nichtig im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfG NRW, wenn die Behörde die Widmung bewusst rechtswidrig ohne Zustimmung des Eigentümers vollzogen hat (hier verneint).

Ist eine nicht nichtige Widmung bestandskräftig geworden, steht dem Eigentümer eines mit einer Straße überbauten Grundstücks kein Folgenbeseitigungsanspruch zu. Der geschaffene Zustand ist in diesem Fall wegen der aufgrund der wirksamen Widmung bestehenden Duldungspflicht nicht rechtswidrig.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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