Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-08-28, 19 B 707/23

19 B 707/23Verwaltungsgericht28.08.2023

Regest

Eine Zuweisung eines Schülers an eine bestimmte Schule nach § 46 Abs. 7 SchulG NRW kann auch dem Zweck dienen, die Schulpflichterfüllung eines Kindes sicherzustellen, dessen Eltern ihre Verpflichtung aus § 41 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW verletzen, ihr schulpflichtiges Kind an einer öffentlichen Schule oder einer Ersatzschule anzumelden (wie OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2016 ‑ 19 E 1107/15 ‑, juris, Rn. 3).

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 707/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-08-28

Aktenzeichen: 19 B 707/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0828.19B707.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: BGB § 7 Abs. 1; SchulG NRW § 34 Abs. 1; SchulG NRW § 41 Abs. 1 Satz 1; SchulG NRW § 46 Abs. 7

Leitsätze

Eine Zuweisung eines Schülers an eine bestimmte Schule nach § 46 Abs. 7 SchulG NRW kann auch dem Zweck dienen, die Schulpflichterfüllung eines Kindes sicherzustellen, dessen Eltern ihre Verpflichtung aus § 41 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW verletzen, ihr schulpflichtiges Kind an einer öffentlichen Schule oder einer Ersatzschule anzumelden (wie OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2016 ‑ 19 E 1107/15 ‑, juris, Rn. 3).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.