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19 B 707/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-08-28, 19 B 707/23
19 B 707/23Verwaltungsgericht28.08.2023
Eine Zuweisung eines Schülers an eine bestimmte Schule nach § 46 Abs. 7 SchulG NRW kann auch dem Zweck dienen, die Schulpflichterfüllung eines Kindes sicherzustellen, dessen Eltern ihre Verpflichtung aus § 41 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW verletzen, ihr schulpflichtiges Kind an einer öffentlichen Schule oder einer Ersatzschule anzumelden (wie OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2016 ‑ 19 E 1107/15 ‑, juris, Rn. 3).
Entscheidungsdatum: 2023-08-28
Aktenzeichen: 19 B 707/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0828.19B707.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: BGB § 7 Abs. 1; SchulG NRW § 34 Abs. 1; SchulG NRW § 41 Abs. 1 Satz 1; SchulG NRW § 46 Abs. 7
Eine Zuweisung eines Schülers an eine bestimmte Schule nach § 46 Abs. 7 SchulG NRW kann auch dem Zweck dienen, die Schulpflichterfüllung eines Kindes sicherzustellen, dessen Eltern ihre Verpflichtung aus § 41 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW verletzen, ihr schulpflichtiges Kind an einer öffentlichen Schule oder einer Ersatzschule anzumelden (wie OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2016 ‑ 19 E 1107/15 ‑, juris, Rn. 3).
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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