Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-08-24, 22 D 201/22.AK

22 D 201/22.AKVerwaltungsgericht24.08.2023

Regest

Die den Betrieb von Windenergieanlagen an Land betreffende Sondervorschrift des § 45b Abs. 1 bis 6 BNatSchG findet im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (erstmalig) Anwendung, wenn der Vorhabenträger dies nach § 74 Abs. 5 BNatSchG verlangt. Dem steht insbesondere der Wortlaut von § 74 Abs. 4 und 5 BNatSchG nicht entgegen; dieser ist vielmehr auslegungsoffen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung). Die beispielhafte Aufzählung von Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 2 der Anlage 1 zu § 45b Abs. 1 bis 5 BNatSchG zur Vermeidung der Tötung oder Verletzung von Exemplaren europäischer Vogelarten nach dem dortigen Abschnitt 1 durch Windenergieanlagen kann nicht als abschließende Konkretisierung einzelner Standardmaßnahmen bzw. eines Mindeststandards verstanden werden, von der in ihrem Anwendungsbereich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt abgewichen werden darf. Ebenso fehlt jeder normative Ansatz für die Annahme, die gesetzgeberische Vorgabe des § 45b Abs. 3 Nr. 2, 2. HS BNatSchG könne nur zum Tragen kommen, wenn die in Abschnitt 2 beschriebenen fachlich anerkannten Maßnahmen buchstabengetreu übernommen würden. Für die Unterscheidung nach Fußnote 1 der Anlage 1 zu § 45b Abs. 1 bis 5 BNatSchG zwischen „im weiteren Flachland“ und „in hügeligem Gelände“ zur Bestimmung der Kollisionsgefahr der dort aufgeführten europäischen Vogelarten durch Windenergieanlagen kann die Einteilung in biogeografische Regionen (v. a. atlantische und kontinentale Region) grundsätzlich einen ersten Anhalt liefern. Letztlich sind aber die konkrete räumliche Situation und Umgebung des Vorhabenstandorts - einschließlich des Brutplatzes der betreffenden Art - insoweit allein maßgeblich und daher näher zu untersuchen. Es fehlt - nach wie vor - eine allgemein anerkannte Fachmeinung zu der Frage, bis zu welcher Windgeschwindigkeit Windenergieanlagen ohne einzelfallbezogene Feststellungen abzuschalten sind, um das Tötungsrisiko für Fledermäuse hinreichend im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu verringern. Ein Abschaltalgorithmus, nach dem die Windenergieanlage bei Windgeschwindigkeiten von ˂ 6 m/s und Temperaturen über 10⁰ C bis zur Durchführung eines Gondelmonitorings abzuschalten ist, liegt weiterhin im Spektrum des naturschutzfachlich nach dem aktuellen Forschungsstand Vertretbaren und ist daher nicht zu beanstanden.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 22 D 201/22.AK — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-08-24

Aktenzeichen: 22 D 201/22.AK

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0824.22D201.22AK.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Senat

Normen: BImSchG § 6; BImSchG § 10; BNatSchG § 14; BNatSchG § 15; BNatSchG § 34 Abs. 1 Satz 1; BNatSchG § 44 Abs. 1 Nr. 1; BNatSchG § 44 Abs. 1 Nr. 2; BNatSchG § 44 Abs. 1 Nr. 3; BNatSchG § 45b

Leitsätze

Die den Betrieb von Windenergieanlagen an Land betreffende Sondervorschrift des § 45b Abs. 1 bis 6 BNatSchG findet im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (erstmalig) Anwendung, wenn der Vorhabenträger dies nach § 74 Abs. 5 BNatSchG verlangt. Dem steht insbesondere der Wortlaut von § 74 Abs. 4 und 5 BNatSchG nicht entgegen; dieser ist vielmehr auslegungsoffen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).

Die beispielhafte Aufzählung von Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 2 der Anlage 1 zu § 45b Abs. 1 bis 5 BNatSchG zur Vermeidung der Tötung oder Verletzung von Exemplaren europäischer Vogelarten nach dem dortigen Abschnitt 1 durch Windenergieanlagen kann nicht als abschließende Konkretisierung einzelner Standardmaßnahmen bzw. eines Mindeststandards verstanden werden, von der in ihrem Anwendungsbereich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt abgewichen werden darf. Ebenso fehlt jeder normative Ansatz für die Annahme, die gesetzgeberische Vorgabe des § 45b Abs. 3 Nr. 2, 2. HS BNatSchG könne nur zum Tragen kommen, wenn die in Abschnitt 2 beschriebenen fachlich anerkannten Maßnahmen buchstabengetreu übernommen würden.

Für die Unterscheidung nach Fußnote 1 der Anlage 1 zu § 45b Abs. 1 bis 5 BNatSchG zwischen „im weiteren Flachland“ und „in hügeligem Gelände“ zur Bestimmung der Kollisionsgefahr der dort aufgeführten europäischen Vogelarten durch Windenergieanlagen kann die Einteilung in biogeografische Regionen (v. a. atlantische und kontinentale Region) grundsätzlich einen ersten Anhalt liefern. Letztlich sind aber die konkrete räumliche Situation und Umgebung des Vorhabenstandorts - einschließlich des Brutplatzes der betreffenden Art - insoweit allein maßgeblich und daher näher zu untersuchen.

Es fehlt - nach wie vor - eine allgemein anerkannte Fachmeinung zu der Frage, bis zu welcher Windgeschwindigkeit Windenergieanlagen ohne einzelfallbezogene Feststellungen abzuschalten sind, um das Tötungsrisiko für Fledermäuse hinreichend im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu verringern. Ein Abschaltalgorithmus, nach dem die Windenergieanlage bei Windgeschwindigkeiten von ˂ 6 m/s und Temperaturen über 10⁰ C bis zur Durchführung eines Gondelmonitorings abzuschalten ist, liegt weiterhin im Spektrum des naturschutzfachlich nach dem aktuellen Forschungsstand Vertretbaren und ist daher nicht zu beanstanden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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