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11 A 892/21.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-08-24, 11 A 892/21.A
11 A 892/21.AVerwaltungsgericht24.08.2023
1. Nach Art. 42 Abs. 5 des bulgarischen Gesetzes über das Asyl und die Flüchtlinge erfolgt keine automatische" Entziehung des Schutzstatus. Es ist lediglich im Einzelfall die Aufnahme eines Verfahrens möglich, an dessen Ende die Entziehung des Schutzstatus stehen kann. Für die Annahme einer Entziehung bedarf es konkreter Anhaltspunkte (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Juli 2023 – 11 A 2811/21.A –, juris, Rn. 26 ff., und vom 21. Juli 2023 – 11 A 3153/20.A –, juris, Rn. 28 ff., 38). 2. Hier Mitteilung der bulgarischen Behörden, dass der dort gewährte subsidiäre Schutz rund zehn Jahre nach Erteilung fortbesteht.
Entscheidungsdatum: 2023-08-24
Aktenzeichen: 11 A 892/21.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0824.11A892.21A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Senat
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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