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18 A 1174/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-08-22, 18 A 1174/22
18 A 1174/22Verwaltungsgericht22.08.2023
Eine Unterbringung nach § 63 Satz 1 StGB stellt einen schwerwiegenden Grund dar, der die Annahme rechtfertigt, dass von dem Untergebrachten (noch) eine Gefahr für die Allgemeinheit i. S. d. § 25 Satz 3 Nr. 4 Alt. 1 AufenthG ausgeht. Eine Ausreise i. S. d. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG in Form der freiwilligen Ausreise ist rechtlich unmöglich, wenn der Ausländer sich im Maßregelvollzug (hier: Unterbringung nach § 63 Satz 1 StGB) befindet. Eine Ausreise in Form der Abschiebung ist nicht nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG in nicht absehbarer Zeit rechtlich unmöglich, wenn die Aufenthaltserlaubnis zwar aufgrund eines bisher nicht umfassend beschiedenen fristgerechten Verlängerungsantrags gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG als fortbestehend gilt, die Ausländerbehörde aber zeitnah eine die Fiktionswirkung beendende umfassende Ablehnungsentscheidung nebst Abschiebungsandrohung erlassen kann. Diese Entscheidung der Ausländerbehörde wird durch ein nicht rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Urteil nicht ersetzt. Die durch das VG angeordnete aufschiebende Wirkung der Klage besteht im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht auf nicht absehbare Zeit i. S. d. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG fort, denn diese Wirkung endet spätestens mit der Rechtskraft in der Hauptsache (§ 80b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 VwGO). Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist – sofern er nicht ausdrücklich auf ein Begehren beschränkt ist – bei sachdienlicher Auslegung in der Regel als umfassend zu verstehen und bezieht sich regelmäßig auf die Erteilung sämtlicher nach Lage der Dinge in Betracht kommenden Aufenthaltserlaubnisse. Das Vorliegen verschiedener Streitgegenstände steht dem nicht entgegen. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot ist ohne eine bestandskräftige oder rechtmäßige Abschiebungsandrohung rechtswidrig.
Entscheidungsdatum: 2023-08-22
Aktenzeichen: 18 A 1174/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0822.18A1174.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Senat
Eine Unterbringung nach § 63 Satz 1 StGB stellt einen schwerwiegenden Grund dar, der die Annahme rechtfertigt, dass von dem Untergebrachten (noch) eine Gefahr für die Allgemeinheit i. S. d. § 25 Satz 3 Nr. 4 Alt. 1 AufenthG ausgeht.
Eine Ausreise i. S. d. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG in Form der freiwilligen Ausreise ist rechtlich unmöglich, wenn der Ausländer sich im Maßregelvollzug (hier: Unterbringung nach § 63 Satz 1 StGB) befindet.
Eine Ausreise in Form der Abschiebung ist nicht nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG in nicht absehbarer Zeit rechtlich unmöglich, wenn die Aufenthaltserlaubnis zwar aufgrund eines bisher nicht umfassend beschiedenen fristgerechten Verlängerungsantrags gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG als fortbestehend gilt, die Ausländerbehörde aber zeitnah eine die Fiktionswirkung beendende umfassende Ablehnungsentscheidung nebst Abschiebungsandrohung erlassen kann. Diese Entscheidung der Ausländerbehörde wird durch ein nicht rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Urteil nicht ersetzt.
Die durch das VG angeordnete aufschiebende Wirkung der Klage besteht im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht auf nicht absehbare Zeit i. S. d. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG fort, denn diese Wirkung endet spätestens mit der Rechtskraft in der Hauptsache (§ 80b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 VwGO).
Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist – sofern er nicht ausdrücklich auf ein Begehren beschränkt ist – bei sachdienlicher Auslegung in der Regel als umfassend zu verstehen und bezieht sich regelmäßig auf die Erteilung sämtlicher nach Lage der Dinge in Betracht kommenden Aufenthaltserlaubnisse. Das Vorliegen verschiedener Streitgegenstände steht dem nicht entgegen.
Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot ist ohne eine bestandskräftige oder rechtmäßige Abschiebungsandrohung rechtswidrig.
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. April 2022 teilweise geändert und der Tenor zur Klarstellung neu gefasst:
Die Ziffern 2 bis 4 der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 27. März 2020 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen der Kläger zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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