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11 A 3374/20.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-08-22, 11 A 3374/20.A
11 A 3374/20.AVerwaltungsgericht22.08.2023
Anerkannt Schutzberechtigten, die nicht besonders schutzbedürftig sind, droht in Bulgarien derzeit keine Gefahrenlage, die zu einem Verstoß gegen Art. 4 GRCh führte (zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2023 – 11 A 3153/20.A –, juris, Rn. 64 ff.). Zu dieser Personengruppe gehört auch eine Familie mit Kindern, die nicht mehr die besondere Vulnerabilität von Kleinstkindern aufweisen (hier zehn und 13 Jahre alt).
Entscheidungsdatum: 2023-08-22
Aktenzeichen: 11 A 3374/20.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0822.11A3374.20A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Senat
Anerkannt Schutzberechtigten, die nicht besonders schutzbedürftig sind, droht in Bulgarien derzeit keine Gefahrenlage, die zu einem Verstoß gegen Art. 4 GRCh führte (zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2023 – 11 A 3153/20.A –, juris, Rn. 64 ff.). Zu dieser Personengruppe gehört auch eine Familie mit Kindern, die nicht mehr die besondere Vulnerabilität von Kleinstkindern aufweisen (hier zehn und 13 Jahre alt).
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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