Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-08-15, 6 B 684/23

6 B 684/23Verwaltungsgericht15.08.2023

Regest

Erfolglose Beschwerde eines Bewerbers, der im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners zu seiner Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst bzw. Fortführung des Bewerbungsverfahrens begehrt.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 684/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-08-15

Aktenzeichen: 6 B 684/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0815.6B684.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: LBG NRW § 110 Abs.1 Satz 2 Nr. 1; LVOPol § 3 Abs. 1 Nr. 3

Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines Bewerbers, der im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners zu seiner Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst bzw. Fortführung des Bewerbungsverfahrens begehrt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 9.000 Euro festgesetzt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.