Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-08-11, 1 A 534/21.A

1 A 534/21.AVerwaltungsgericht11.08.2023

Regest

Zur Darlegung eines Gehörsverstoßes muss der Rechtsmittelführer in der Zulassungsbegründung vortragen, was er bei ausreichendem rechtlichen Gehör noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zu einem für ihn günstigeren Ergebnis hätte führen können. Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor, wenn der Rechtsmittelführer grundsätzlich Gelegenheit hatte, zu den angeblich überraschenden Umständen in der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen. Etwaige Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören (grundsätzlich) ebenso wenig wie mögliche Verstöße gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht zu den Verfahrensfehlern i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 1 A 534/21.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-08-11

Aktenzeichen: 1 A 534/21.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0811.1A534.21A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat

Normen: GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 3 Abs. 1; AsylG § 3 Abs. 1; § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 1; VwGO § 138 Nr. 3

Leitsätze

Zur Darlegung eines Gehörsverstoßes muss der Rechtsmittelführer in der Zulassungsbegründung vortragen, was er bei ausreichendem rechtlichen Gehör noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zu einem für ihn günstigeren Ergebnis hätte führen können.

Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor, wenn der Rechtsmittelführer grundsätzlich Gelegenheit hatte, zu den angeblich überraschenden Umständen in der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen.

Etwaige Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören (grundsätzlich) ebenso wenig wie mögliche Verstöße gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht zu den Verfahrensfehlern i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

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