Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-08-11, 19 B 975/22

19 B 975/22Verwaltungsgericht11.08.2023

Regest

Hat das Gericht die mit einer Anhörungsrüge nach § 152a VwGO angegriffene Entscheidung im Einverständnis der Beteiligten nach § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter getroffen, entscheidet dieser auch über die Anhörungsrüge (wie OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2019 4 E 551/19 , juris, Rn. 1).

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 975/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-08-11

Aktenzeichen: 19 B 975/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0811.19B975.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: VwGO § 152a

Leitsätze

Hat das Gericht die mit einer Anhörungsrüge nach § 152a VwGO angegriffene Entscheidung im Einverständnis der Beteiligten nach § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter getroffen, entscheidet dieser auch über die Anhörungsrüge (wie OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2019 4 E 551/19 , juris, Rn. 1).

Tenor

Das Eilbeschwerdeverfahren 19 B 875/22 wird fortgeführt.

Die Entscheidung über die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens folgt der Kostenentscheidung im fortgeführten Verfahren.

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