Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-08-09, 21 D 54/19.AK

21 D 54/19.AKVerwaltungsgericht09.08.2023

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 21 D 54/19.AK — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-08-09

Aktenzeichen: 21 D 54/19.AK

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0809.21D54.19AK.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 21. Senat

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.