Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-08-09, 19 B 941/22

19 B 941/22Verwaltungsgericht09.08.2023

Regest

Die Durchsetzung der Schulpflicht nach § 41 SchulG NRW ist mit dem Grundrecht der Eltern auf Pflege, Erziehung und Bildung ihrer Kinder aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Kinder aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf Bildung sowie mit den Kompetenzvorschriften des Grundgesetzes vereinbar (wie OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2023 19 B 70/23 , juris, Rn. 5).

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 941/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-08-09

Aktenzeichen: 19 B 941/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0809.19B941.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: SchulG NRW § 41 Abs 5

Leitsätze

Die Durchsetzung der Schulpflicht nach § 41 SchulG NRW ist mit dem Grundrecht der Eltern auf Pflege, Erziehung und Bildung ihrer Kinder aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Kinder aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf Bildung sowie mit den Kompetenzvorschriften des Grundgesetzes vereinbar (wie OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2023 19 B 70/23 , juris, Rn. 5).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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