Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-08-09, 19 B 539/23

19 B 539/23Verwaltungsgericht09.08.2023

Regest

Es besteht kein Anspruch auf Nachteilsausgleich, wenn ein Dauerleiden als persönlichkeitsbedingte Eigenschaft des Prüflings nicht oder nicht nur sein Darstellungsvermögen, sondern (ggf. darüber hinaus) sein vom Prüfungszweck erfasstes generelles Leistungsvermögen selbst betrifft (im Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2021 - 19 B 943/21 -, juris).

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 539/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-08-09

Aktenzeichen: 19 B 539/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0809.19B539.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: APO-GOSt § 13 Abs 7; GG Art 3 Abs 1; GG Art 12 Abs 1

Leitsätze

Es besteht kein Anspruch auf Nachteilsausgleich, wenn ein Dauerleiden als persönlichkeitsbedingte Eigenschaft des Prüflings nicht oder nicht nur sein Darstellungsvermögen, sondern (ggf. darüber hinaus) sein vom Prüfungszweck erfasstes generelles Leistungsvermögen selbst betrifft (im Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2021 - 19 B 943/21 -, juris).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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