Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-08-08, 9 B 194/23

9 B 194/23Verwaltungsgericht08.08.2023

Regest

1. Das Betäubungsmittelgesetz sieht eine Abgabe von Betäubungsmitteln durch einen Arzt an seine Patienten vorbehaltlich des in § 13 Abs. 1a BtMG geregelten Sonderfalls nicht vor. 2. Die Abgabe von Betäubungsmitteln aufgrund einer ärztlichen Verschreibung ist gesetzlich den Apotheken vorbehalten.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 9 B 194/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-08-08

Aktenzeichen: 9 B 194/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0808.9B194.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Senat

Normen: BtMG § 3; BtMG § 4 Abs. 1; BtMG § 5 Abs. 1 Nr. 6; BtMG § 13 Abs. 1; BtMG § 13 Abs. 2; BtMVV § 2

Leitsätze

    1. Das Betäubungsmittelgesetz sieht eine Abgabe von Betäubungsmitteln durch einen Arzt an seine Patienten vorbehaltlich des in § 13 Abs. 1a BtMG geregelten Sonderfalls nicht vor.
    1. Die Abgabe von Betäubungsmitteln aufgrund einer ärztlichen Verschreibung ist gesetzlich den Apotheken vorbehalten.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.

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