Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-08-04, 19 B 858/23

19 B 858/23Verwaltungsgericht04.08.2023

Regest

Bei der Einzelentscheidung des Schulleiters einer weiterführenden Inklusionsschule darüber, ob und in welchem Umfang er eine Schülerzahlbegrenzung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW vornimmt, gehört zu den wesentlichen Begründungselementen im Sinn des § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW regelmäßig nur die Aufnahmekapazität, die sich als rechnerisches Ergebnis dieser einzelnen Ermessensentscheidung ergibt (Fortführung OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2022 ‑ 19 B 956/22 ‑, juris, Rn. 8).

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 858/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-08-04

Aktenzeichen: 19 B 858/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0804.19B858.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: SchulG NRW § 46 Abs. 1; SchulG NRW § 46 Abs. 4; VwVfG NRW § 39 Abs. 1 Satz 2

Leitsätze

Bei der Einzelentscheidung des Schulleiters einer weiterführenden Inklusionsschule darüber, ob und in welchem Umfang er eine Schülerzahlbegrenzung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW vornimmt, gehört zu den wesentlichen Begründungselementen im Sinn des § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW regelmäßig nur die Aufnahmekapazität, die sich als rechnerisches Ergebnis dieser einzelnen Ermessensentscheidung ergibt (Fortführung OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2022 ‑ 19 B 956/22 ‑, juris, Rn. 8).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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