Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-08-03, 1 A 1196/22

1 A 1196/22Verwaltungsgericht03.08.2023

Regest

Nicht aus dem Soldatenverhältnis in den Ruhestand versetzte Soldaten auf Zeit unterliegen nach dem Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis und der erfolgten Nachversicherung dem Regelungsregime des SGB VI.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 1 A 1196/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-08-03

Aktenzeichen: 1 A 1196/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0803.1A1196.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat

Normen: GG Art. 3 Abs. 1; SVG § 15 Abs. 1; SVG § 20; SVG § 26; SVG § 92a Satz 1; SVÜV § 3 Abs. 1; SGB VI § 256a

Leitsätze

Nicht aus dem Soldatenverhältnis in den Ruhestand versetzte Soldaten auf Zeit unterliegen nach dem Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis und der erfolgten Nachversicherung dem Regelungsregime des SGB VI.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

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