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1 A 1196/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-08-03, 1 A 1196/22
1 A 1196/22Verwaltungsgericht03.08.2023
Nicht aus dem Soldatenverhältnis in den Ruhestand versetzte Soldaten auf Zeit unterliegen nach dem Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis und der erfolgten Nachversicherung dem Regelungsregime des SGB VI.
Entscheidungsdatum: 2023-08-03
Aktenzeichen: 1 A 1196/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0803.1A1196.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat
Normen: GG Art. 3 Abs. 1; SVG § 15 Abs. 1; SVG § 20; SVG § 26; SVG § 92a Satz 1; SVÜV § 3 Abs. 1; SGB VI § 256a
Nicht aus dem Soldatenverhältnis in den Ruhestand versetzte Soldaten auf Zeit unterliegen nach dem Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis und der erfolgten Nachversicherung dem Regelungsregime des SGB VI.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
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