Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-07-28, 19 B 770/23

19 B 770/23Verwaltungsgericht28.07.2023

Regest

Der Schulträger hat in Ausübung seines kommunalen Selbstverwaltungsrechts aus Art. 78 LV NRW, Art. 28 Abs. 2 GG grundsätzlich die Befugnis, einen Ratsbeschluss über ein Aufnahmeverbot für gemeindefremde Kinder nach § 46 Abs. 6 SchulG NRW jederzeit aufzuheben oder zu ändern (hier: nachträgliche Zulassung gemeindefremder Geschwisterkinder).

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 770/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-07-28

Aktenzeichen: 19 B 770/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0728.19B770.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 28 Abs. 2; LV NRW Art. 78; SchulG NRW § 46 Abs. 1; SchulG § 46 Abs. 6; SchulG NRW § 59 Abs. 11 Satz 2; APO-S I § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1

Leitsätze

Der Schulträger hat in Ausübung seines kommunalen Selbstverwaltungsrechts aus Art. 78 LV NRW, Art. 28 Abs. 2 GG grundsätzlich die Befugnis, einen Ratsbeschluss über ein Aufnahmeverbot für gemeindefremde Kinder nach § 46 Abs. 6 SchulG NRW jederzeit aufzuheben oder zu ändern (hier: nachträgliche Zulassung gemeindefremder Geschwisterkinder).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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