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19 B 637/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-07-28, 19 B 637/23
19 B 637/23Verwaltungsgericht28.07.2023
1. Maßgebender verordnungsrechtlicher Berechnungsfaktor für die Aufnahmekapazität im Sinn des § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW bei einem bis zu dreizügigen Gymnasium ist die „Obergrenze von 31“ Schülerplätzen je Klasse nach 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b VO 2022 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW (wie OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 ‑ 19 B 1153/18 ‑, juris, Rn. 5 ff. m. w. N.). 2. § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 Buchst. c VO 2022 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW erfasst lediglich eine unvorhergesehene Unzumutbarkeit des Schulwegs bei einem einzelnen Schüler (Alt. 1) und unvorhergesehene infrastrukturelle Engpässe des Schulträgers bei der Versorgung mit einer ausreichenden Anzahl von Schulplätzen zum bevorstehenden Schuljahresbeginn (Alt. 2). 3. Es steht im Ermessen des Schulleiters, welche und wie viele der in § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I aufgezählten Aufnahmekriterien er in welcher Reihenfolge heranzieht (wie zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2021 ‑ 19 B 1325/21 ‑, juris, Rn. 6).
Entscheidungsdatum: 2023-07-28
Aktenzeichen: 19 B 637/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0728.19B637.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: SchulG NRW § 46 Abs. 1; SchulG NRW § 46 Abs. 2; VO 2022 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b; VO 2022 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 Buchst. c
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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