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19 B 623/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-07-28, 19 B 623/23
19 B 623/23Verwaltungsgericht28.07.2023
1. Der Verordnungsgeber belässt dem Schulleiter mit der Verwendung des offenen Begriffs „Schulwege“ in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 APO-S I Ermessen, mit welchem konkreten Maßstab er dieses Aufnahmekriterium heranzieht (wie zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2022 ‑ 19 B 933/22 ‑, juris, Rn. 2). 2. Es ist grundsätzlich ermessensfehlerfrei, wenn der Schulleiter einer Schule mit Teilstandorten im Sinn des § 81 Abs. 2 Satz 2, § 83 SchulG NRW die Schulweglänge nach demjenigen Teilstandort ermittelt, an welchem die Eingangsklassen im Aufnahmeschuljahr unterrichtet werden sollen.
Entscheidungsdatum: 2023-07-28
Aktenzeichen: 19 B 623/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0728.19B623.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: SchulG NRW § 46 Abs. 1; SchulG NRW § 81 Abs. 2 Satz 2; SchulG NRW § 81 Abs. 4 Satz 1; SchulG NRW § 83; APO S I § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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