Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-07-28, 19 B 561/23

19 B 561/23Verwaltungsgericht28.07.2023

Regest

1. § 81 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW eröffnet dem Schulträger Organisationsermessen, ohne Änderung der Schule im Sinn des § 81 Abs. 2 SchulG NRW die Zahl der Parallelklassen einer Schule vorübergehend durch Bildung einer Mehrklasse zu erhöhen. 2. Hinweis zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Schulleiter ein Stiefkind im selben Haushalt als Geschwisterkind nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I einstufen darf.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 561/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-07-28

Aktenzeichen: 19 B 561/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0728.19B561.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: BGB § 1687b; SchulG NRW § 46 Abs. 1; SchulG NRW § 81 Abs. 2 Satz 2; SchulG NRW § 81 Abs. 4 Satz 1; SchulG NRW § 123 Abs. 1 Nr. 3; APO-S I § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1

Leitsätze

  1. § 81 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW eröffnet dem Schulträger Organisationsermessen, ohne Änderung der Schule im Sinn des § 81 Abs. 2 SchulG NRW die Zahl der Parallelklassen einer Schule vorübergehend durch Bildung einer Mehrklasse zu erhöhen.

  2. Hinweis zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Schulleiter ein Stiefkind im selben Haushalt als Geschwisterkind nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I einstufen darf.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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