Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-07-27, 21 A 2175/22

21 A 2175/22Verwaltungsgericht27.07.2023

Regest

Die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Einschränkung der Klagemöglichkeiten von Eigentümern sog. Sperrgrundstücke finden auch bei einer Klage gegen eine bergrechtliche Grundabtretung (§§ 77 ff. BBergG) Anwendung.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 21 A 2175/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-07-27

Aktenzeichen: 21 A 2175/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0727.21A2175.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 21. Senat

Leitsätze

Die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Einschränkung der Klagemöglichkeiten von Eigentümern sog. Sperrgrundstücke finden auch bei einer Klage gegen eine bergrechtliche Grundabtretung (§§ 77 ff. BBergG) Anwendung.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 45.895,00 € festgesetzt.

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