Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-07-21, 18 E 190/23

18 E 190/23Verwaltungsgericht21.07.2023

Regest

1. Die Beschwerde gegen eine vom Verwaltungsgericht angeordnete, bereits vollzogene Durchsuchung ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. 2. Der Beschwerde eines Beschwerdeführers, der zum Zeitpunkt des Erlasses einer Durchsuchungsanordnung durch ein Verwaltungsgericht in der zu durchsuchenden Wohnung nicht wohnt, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. 3. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt im Beschwerdeverfahren ist der Erlass einer Durchsuchungsanordnung durch das Verwaltungsgericht. 4. Eine Zuweisungsentscheidung bleibt auch nach Beendigung des Asylverfahrens wirksam, bis der Ausländer ausgereist ist oder die Ausländerbehörde ihm einen Aufenthalt aus asylverfahrensunabhängigen Gründen gestattet.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 18 E 190/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-07-21

Aktenzeichen: 18 E 190/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0721.18E190.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Senat

Normen: GG Art. 13; VwGO § 88; VwGO § 113 Abs. 1 S. 4

Leitsätze

    1. Die Beschwerde gegen eine vom Verwaltungsgericht angeordnete, bereits vollzogene Durchsuchung ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft.
    1. Der Beschwerde eines Beschwerdeführers, der zum Zeitpunkt des Erlasses einer Durchsuchungsanordnung durch ein Verwaltungsgericht in der zu durchsuchenden Wohnung nicht wohnt, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.
    1. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt im Beschwerdeverfahren ist der Erlass einer Durchsuchungsanordnung durch das Verwaltungsgericht.
    1. Eine Zuweisungsentscheidung bleibt auch nach Beendigung des Asylverfahrens wirksam, bis der Ausländer ausgereist ist oder die Ausländerbehörde ihm einen Aufenthalt aus asylverfahrensunabhängigen Gründen gestattet.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegner tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

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