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6 B 454/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-07-18, 6 B 454/23
6 B 454/23Verwaltungsgericht18.07.2023
Erfolglose Beschwerde einer Kommissaranwärterin in einem Streitverfahren um eine Laufbahnprüfung. Es entspricht dem verfassungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht, dass ein Prüfling mit der Berufung auf einen Verfahrensmangel nicht so lange warten darf, bis ihm das Ergebnis der Bewertung bekannt geworden ist.
Entscheidungsdatum: 2023-07-18
Aktenzeichen: 6 B 454/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0718.6B454.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Erfolglose Beschwerde einer Kommissaranwärterin in einem Streitverfahren um eine Laufbahnprüfung.
Es entspricht dem verfassungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht, dass ein Prüfling mit der Berufung auf einen Verfahrensmangel nicht so lange warten darf, bis ihm das Ergebnis der Bewertung bekannt geworden ist.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 7.000 Euro festgesetzt.
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