Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-07-18, 6 B 454/23

6 B 454/23Verwaltungsgericht18.07.2023

Regest

Erfolglose Beschwerde einer Kommissaranwärterin in einem Streitverfahren um eine Laufbahnprüfung. Es entspricht dem verfassungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht, dass ein Prüfling mit der Berufung auf einen Verfahrensmangel nicht so lange warten darf, bis ihm das Ergebnis der Bewertung bekannt geworden ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 454/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-07-18

Aktenzeichen: 6 B 454/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0718.6B454.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Leitsätze

Erfolglose Beschwerde einer Kommissaranwärterin in einem Streitverfahren um eine Laufbahnprüfung.

Es entspricht dem verfassungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht, dass ein Prüfling mit der Berufung auf einen Verfahrensmangel nicht so lange warten darf, bis ihm das Ergebnis der Bewertung bekannt geworden ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 7.000 Euro festgesetzt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.