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19 A 1241/21.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-07-18, 19 A 1241/21.A
19 A 1241/21.AVerwaltungsgericht18.07.2023
§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG erfasst vorbehaltlich entgegenstehender Umstände des Einzelfalls auch die Verweigerung des Militärdienstes durch Antragsteller, die sich im militärdienstpflichtigen Alter befinden, zum Kreis derer gehören, die voraussichtlich dem Militärdienst unterliegen und bei denen beachtlich wahrscheinlich ist, dass sie zeitnah einberufen werden (wie BVerwG, Urteile vom 19. Januar 2023 ‑ 1 C 1.22 u. a. ‑, juris, Rn. 16 f.).
Entscheidungsdatum: 2023-07-18
Aktenzeichen: 19 A 1241/21.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0718.19A1241.21A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: RL 2011/95/EU Art. 9 Abs. 2 Buchst. e; AsylG § 3a Abs. 2 Nr. 5; AsylG § 3a Abs. 3
§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG erfasst vorbehaltlich entgegenstehender Umstände des Einzelfalls auch die Verweigerung des Militärdienstes durch Antragsteller, die sich im militärdienstpflichtigen Alter befinden, zum Kreis derer gehören, die voraussichtlich dem Militärdienst unterliegen und bei denen beachtlich wahrscheinlich ist, dass sie zeitnah einberufen werden (wie BVerwG, Urteile vom 19. Januar 2023 ‑ 1 C 1.22 u. a. ‑, juris, Rn. 16 f.).
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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