Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-07-18, 19 A 1241/21.A

19 A 1241/21.AVerwaltungsgericht18.07.2023

Regest

§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG erfasst vorbehaltlich entgegenstehender Umstände des Einzelfalls auch die Verweigerung des Militärdienstes durch Antragsteller, die sich im militärdienstpflichtigen Alter befinden, zum Kreis derer gehören, die voraussichtlich dem Militärdienst unterliegen und bei denen beachtlich wahrscheinlich ist, dass sie zeitnah einberufen werden (wie BVerwG, Urteile vom 19. Januar 2023 ‑ 1 C 1.22 u. a. ‑, juris, Rn. 16 f.).

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 1241/21.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-07-18

Aktenzeichen: 19 A 1241/21.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0718.19A1241.21A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: RL 2011/95/EU Art. 9 Abs. 2 Buchst. e; AsylG § 3a Abs. 2 Nr. 5; AsylG § 3a Abs. 3

Leitsätze

§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG erfasst vorbehaltlich entgegenstehender Umstände des Einzelfalls auch die Verweigerung des Militärdienstes durch Antragsteller, die sich im militärdienstpflichtigen Alter befinden, zum Kreis derer gehören, die voraussichtlich dem Militärdienst unterliegen und bei denen beachtlich wahrscheinlich ist, dass sie zeitnah einberufen werden (wie BVerwG, Urteile vom 19. Januar 2023 ‑ 1 C 1.22 u. a. ‑, juris, Rn. 16 f.).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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