Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-06-28, 19 E 421/23

19 E 421/23Verwaltungsgericht28.06.2023

Regest

Der Rechtsmittelausschluss nach § 146 Abs. 2 VwGO erfasst auch Fälle, in denen das Gericht die Prozesskostenhilfe ausschließlich mit der Begründung versagt hat, der Antragsteller habe die zur Prüfung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2, § 118 Abs. 2 ZPO erforderlichen Unterlagen nicht, unvollständig oder verspĭtet vorgelegt (wie Hamb. OVG, Beschluss vom 30. August 2021 ‑ 6 So 69/21 ‑, NordÖR 2022, 151, juris, Rn. 9 und 13 m. w. N.).

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 E 421/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-06-28

Aktenzeichen: 19 E 421/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0628.19E421.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: VwGO § 146 Abs. 2

Leitsätze

Der Rechtsmittelausschluss nach § 146 Abs. 2 VwGO erfasst auch Fälle, in denen das Gericht die Prozesskostenhilfe ausschließlich mit der Begründung versagt hat, der Antragsteller habe die zur Prüfung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2, § 118 Abs. 2 ZPO erforderlichen Unterlagen nicht, unvollständig oder verspĭtet vorgelegt (wie Hamb. OVG, Beschluss vom 30. August 2021 ‑ 6 So 69/21 ‑, NordÖR 2022, 151, juris, Rn. 9 und 13 m. w. N.).

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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