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19 A 2529/22.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-06-28, 19 A 2529/22.A
19 A 2529/22.AVerwaltungsgericht28.06.2023
Die Erfüllung des Begriffs des „Familienangehörigen“ nach § 26 Abs. 3 AsylG i. V. m. Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2011/95/EU setzt das Bestehen einer Kernfamilie im Herkunftsland als notwendige (Mindest- )Bedingung voraus. Insofern müssen die Eltern des minderjährigen Kindes grundsätzlich bereits dort einen ehelichen oder jedenfalls gelebten Familienverbund gebildet und nicht ihre familiäre Lebensgemeinschaft erst in einem Dritt- oder im Aufnahmemitgliedstaat begründet haben.
Entscheidungsdatum: 2023-06-28
Aktenzeichen: 19 A 2529/22.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0628.19A2529.22A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: AsylG § 26 Abs. 3; Richtlinie 2011/95/EU Art. 2 Buchst. j
Die Erfüllung des Begriffs des „Familienangehörigen“ nach § 26 Abs. 3 AsylG i. V. m. Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2011/95/EU setzt das Bestehen einer Kernfamilie im Herkunftsland als notwendige (Mindest- )Bedingung voraus. Insofern müssen die Eltern des minderjährigen Kindes grundsätzlich bereits dort einen ehelichen oder jedenfalls gelebten Familienverbund gebildet und nicht ihre familiäre Lebensgemeinschaft erst in einem Dritt- oder im Aufnahmemitgliedstaat begründet haben.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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