Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-06-28, 19 A 2529/22.A

19 A 2529/22.AVerwaltungsgericht28.06.2023

Regest

Die Erfüllung des Begriffs des „Familienangehörigen“ nach § 26 Abs. 3 AsylG i. V. m. Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2011/95/EU setzt das Bestehen einer Kernfamilie im Herkunftsland als notwendige (Mindest- )Bedingung voraus. Insofern müssen die Eltern des minderjährigen Kindes grundsätzlich bereits dort einen ehelichen oder jedenfalls gelebten Familienverbund gebildet und nicht ihre familiäre Lebensgemeinschaft erst in einem Dritt- oder im Aufnahmemitgliedstaat begründet haben.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 2529/22.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-06-28

Aktenzeichen: 19 A 2529/22.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0628.19A2529.22A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: AsylG § 26 Abs. 3; Richtlinie 2011/95/EU Art. 2 Buchst. j

Leitsätze

Die Erfüllung des Begriffs des „Familienangehörigen“ nach § 26 Abs. 3 AsylG i. V. m. Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2011/95/EU setzt das Bestehen einer Kernfamilie im Herkunftsland als notwendige (Mindest- )Bedingung voraus. Insofern müssen die Eltern des minderjährigen Kindes grundsätzlich bereits dort einen ehelichen oder jedenfalls gelebten Familienverbund gebildet und nicht ihre familiäre Lebensgemeinschaft erst in einem Dritt- oder im Aufnahmemitgliedstaat begründet haben.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.