Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-06-28, 12 A 1515/21

12 A 1515/21Verwaltungsgericht28.06.2023

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 12 A 1515/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-06-28

Aktenzeichen: 12 A 1515/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0628.12A1515.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Senat

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 4. Mai 2021 ist wirkungslos.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Klägerinnen - als Gesamtschuldnerinnen - zur Hälfte sowie die Beklagte und die Beigeladene je zu einem Viertel; die Kosten sind insoweit erstattungsfähig. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerinnen - als Gesamtschuldnerinnen - einerseits und die Beklagte andererseits jeweils zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die insoweit nicht erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

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