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1 A 950/23.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-06-23, 1 A 950/23.A
1 A 950/23.AVerwaltungsgericht23.06.2023
Entscheidungsdatum: 2023-06-23
Aktenzeichen: 1 A 950/23.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0623.1A950.23A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen, weil er innerhalb der Antrags- und zugleich Antragsbegründungsfrist von einem Monat (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG), welche ausgehend vom Datum der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung (25. April 2023) gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 25. Mai 2023 (Donnerstag) endete, nicht in ausreichender Weise begründet wurde.
Mit der Antragsschrift vom 23. Mai 2023 legt der Kläger einen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dar. Danach ist nicht nur ein Zulassungsgrund zu benennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG – auf die sich der Kläger allein beruft – setzt neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage voraus, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Frage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Diese Anforderungen erfüllt die Antragsschrift, in der der Kläger nur den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung benennt, nicht im Ansatz. Soweit der Kläger sich weiteren Vortrag vorbehalten hat, ist ein solcher bis zum Ablauf der Antragsbegründungsfrist nicht erfolgt.
Auf die gesetzlichen Anforderungen an die Zulassungsbegründung einschließlich der Frist ist der Kläger in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden.
Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
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