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19 B 372/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-06-23, 19 B 372/23
19 B 372/23Verwaltungsgericht23.06.2023
Eine Glaubensüberzeugung genießt nur dann den Schutz von Art. 4 GG, wenn der Betreffende substantiiert und nachvollziehbar darlegt, dass er die in Rede stehende Verhaltensweise nach gemeinsamer Glaubensüberzeugung der konkreten Religionsgemeinschaft als für sich verpflichtend empfindet.
Entscheidungsdatum: 2023-06-23
Aktenzeichen: 19 B 372/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0623.19B372.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: GG Art. 4 Abs. 1; VwGO § 123
Eine Glaubensüberzeugung genießt nur dann den Schutz von Art. 4 GG, wenn der Betreffende substantiiert und nachvollziehbar darlegt, dass er die in Rede stehende Verhaltensweise nach gemeinsamer Glaubensüberzeugung der konkreten Religionsgemeinschaft als für sich verpflichtend empfindet.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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