Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-06-23, 19 B 372/23

19 B 372/23Verwaltungsgericht23.06.2023

Regest

Eine Glaubensüberzeugung genießt nur dann den Schutz von Art. 4 GG, wenn der Betreffende substantiiert und nachvollziehbar darlegt, dass er die in Rede stehende Verhaltensweise nach gemeinsamer Glaubensüberzeugung der konkreten Religionsgemeinschaft als für sich verpflichtend empfindet.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 372/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-06-23

Aktenzeichen: 19 B 372/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0623.19B372.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: GG Art. 4 Abs. 1; VwGO § 123

Leitsätze

Eine Glaubensüberzeugung genießt nur dann den Schutz von Art. 4 GG, wenn der Betreffende substantiiert und nachvollziehbar darlegt, dass er die in Rede stehende Verhaltensweise nach gemeinsamer Glaubensüberzeugung der konkreten Religionsgemeinschaft als für sich verpflichtend empfindet.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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