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16 A 168/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-06-23, 16 A 168/19
16 A 168/19Verwaltungsgericht23.06.2023
Allein die melderechtliche Anmeldung einen Tag vor Ausstellung des Führerscheins ist nicht geeignet, einen Wohnsitzverstoß i. S. d. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV zu belegen, wenn der Betroffene bei der Anmeldung seines Wohnsitzes im Ausstellungsmitgliedstaat seinen beabsichtigten – hier letztlich ein knappes Jahr dauernden – Aufenthalt unbefristet begründete und die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats in Kenntnis der zeitlichen Abläufe einen gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen in jenem Mitgliedstaat an mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr bestätigen.
Entscheidungsdatum: 2023-06-23
Aktenzeichen: 16 A 168/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0623.16A168.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Senat
Allein die melderechtliche Anmeldung einen Tag vor Ausstellung des Führerscheins ist nicht geeignet, einen Wohnsitzverstoß i. S. d. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV zu belegen, wenn der Betroffene bei der Anmeldung seines Wohnsitzes im Ausstellungsmitgliedstaat seinen beabsichtigten – hier letztlich ein knappes Jahr dauernden – Aufenthalt unbefristet begründete und die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats in Kenntnis der zeitlichen Abläufe einen gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen in jenem Mitgliedstaat an mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr bestätigen.
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
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