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6 B 107/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-06-22, 6 B 107/23
6 B 107/23Verwaltungsgericht22.06.2023
Erfolglose Beschwerde eines ehemaligen Kommissaranwärters, dem die im Wege einstweiligen Rechtsschutzes begehrte vorläufige Zulassung zu Wiederholungsprüfungen versagt worden war.
Entscheidungsdatum: 2023-06-22
Aktenzeichen: 6 B 107/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0622.6B107.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: StudO (HSPV NRW) § 13 Abs. 2 Teil A; StudO (HSPV NRW) § 19 Teil A; VAPPol II Bachelor 2022 § 6 Abs. 2; VAPPol II Bachelor 2022 § 8 Abs. 2 Satz 1; VAPPol II Bachelor 2022 § 8 Abs. 3 Satz 2
Erfolglose Beschwerde eines ehemaligen Kommissaranwärters, dem die im Wege einstweiligen Rechtsschutzes begehrte vorläufige Zulassung zu Wiederholungsprüfungen versagt worden war.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt.
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