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2 D 347/21.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-06-22, 2 D 347/21.NE
2 D 347/21.NEVerwaltungsgericht22.06.2023
Entscheidungsdatum: 2023-06-22
Aktenzeichen: 2 D 347/21.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0622.2D347.21NE.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat
Der Bebauungsplan Nr. 000 „H. G1. / M. Straße“ der Antragsgegnerin ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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