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13 D 283/20.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-06-19, 13 D 283/20.NE
13 D 283/20.NEVerwaltungsgericht19.06.2023
Entscheidungsdatum: 2023-06-19
Aktenzeichen: 13 D 283/20.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0619.13D283.20NE.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Senat
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerin den Antrag zurückgenommen hat.
Es wird festgestellt, dass § 3 Abs. 2 Nr. 1a der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 30. November 2020 in den bis zum 10. Januar 2021 geltenden Fassungen unwirksam war. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 5/6 und der Antragsgegner zu 1/6.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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