Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-06-19, 13 D 283/20.NE

13 D 283/20.NEVerwaltungsgericht19.06.2023

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 13 D 283/20.NE — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-06-19

Aktenzeichen: 13 D 283/20.NE

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0619.13D283.20NE.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Senat

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerin den Antrag zurückgenommen hat.

Es wird festgestellt, dass § 3 Abs. 2 Nr. 1a der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 30. November 2020 in den bis zum 10. Januar 2021 geltenden Fassungen unwirksam war. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 5/6 und der Antragsgegner zu 1/6.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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