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7 A 2635/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-06-16, 7 A 2635/21
7 A 2635/21Verwaltungsgericht16.06.2023
Entscheidungsdatum: 2023-06-16
Aktenzeichen: 7 A 2635/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0616.7A2635.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Senat
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes, die erstattungsfähig sind, trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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