Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-06-16, 19 E 370/23

19 E 370/23Verwaltungsgericht16.06.2023

Regest

Materiell-rechtliche Maßstäbe für eine Versetzungsentscheidung bleiben auch während des Unterrichts an einer Klinikschule im Sinn des § 21 Abs. 2 SchulG NRW, § 47 AO-SF grundsätzlich die allgemeinen und besonderen Versetzungsanforderungen nach den §§ 22 bis 29 APO-S I.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 E 370/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-06-16

Aktenzeichen: 19 E 370/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0616.19E370.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: SchulG NRW § 21 Abs. 2; AO-SF § 47

Leitsätze

Materiell-rechtliche Maßstäbe für eine Versetzungsentscheidung bleiben auch während des Unterrichts an einer Klinikschule im Sinn des § 21 Abs. 2 SchulG NRW, § 47 AO-SF grundsätzlich die allgemeinen und besonderen Versetzungsanforderungen nach den §§ 22 bis 29 APO-S I.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.