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4 D 125/22.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-06-14, 4 D 125/22.NE
4 D 125/22.NEVerwaltungsgericht14.06.2023
1. Für eine Normenkontrolle gegen eine Satzung, durch die ein als öffentliche Einrichtung betriebener Großmarkt aufgelöst wird, kann sich eine Antragsbefugnis eines Markthändlers aus möglichen Folgewirkungen für den Fortbestand seiner Standplatzzuweisung ergeben, obwohl der Betrieb einer kommunalen öffentlichen Einrichtung in Nordrhein-Westfalen allein im öffentlichen Interesse an der Daseinsvorsorge und nicht zumindest auch im subjektiven Interesse Einzelner erfolgt. 2. Eine Pflicht, bestimmte öffentliche Einrichtungen zu schaffen und zu betreiben, folgt nicht aus der allgemeinen Vorgabe des § 8 Abs. 1 GO NRW, wonach die Gemeinden innerhalb der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen schaffen. Das gilt selbst dann, wenn sich hieraus eine über eine reine Aufgabenzuweisung hinausgehende objektiv-rechtliche gemeindliche Pflicht entnehmen ließe. 3. In der für die Auslegung des Landesrechts maßgeblichen obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Gemeinden nach dem Kommunalrecht des Landes bei der Entscheidung über die Einrichtung und den Fortbetrieb einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 1 GO NRW in Ausübung ihrer verfassungsrechtlich eingeräumten Selbstverwaltungsgarantie grundsätzlich frei sind, wenn es sich um eine freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe handelt. Sofern keine rechtlich schutzwürdigen Belange Dritter oder sonstigen relevan-ten öffentlichen Belange zu berücksichtigen sind, unterliegen sie insoweit le-diglich dem Willkürverbot. 4. Zum Kernbereich des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts in seiner Ausprägung als Recht auf einen grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfassenden Aufgabenbereich gehört kein gegenständlich bestimmter oder nach feststehenden Merkmalen bestimmbarer Aufgabenkatalog. Zu ihm gehört aber die Befugnis, sich aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, die nicht durch Gesetz bereits anderen Trägern öffentlicher Verwaltung übertragen sind, ohne besonderen Kompetenztitel anzunehmen. 5. Nach vielfach und grundsätzlich umstrittener Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Gemeinden infolge der Selbstverwaltungsgarantie nicht nur vor Eingriffen durch den Bund und die Länder in den Kernbestand ihres Aufgabenbereichs geschützt, sondern ergibt sich aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG auch eine Bindung der Gemeinden hinsichtlich der Aufrechterhaltung dieses Kernbestands. 6. Wegen in Rechtsprechung und Literatur bestehender weitreichender entscheidungserheblicher Zweifelsfragen bedarf es zumindest der Klarstellung des Bundesverwaltungsgerichts, ob der Senat – sofern an den im Urteil vom 27.5.2009 – 8 C 10.08 – neu entwickelten höchstrichterlichen Grundsätzen festgehalten werden soll – insoweit von einem bundesrechtlich zutreffenden Verständnis ausgegangen ist.
Entscheidungsdatum: 2023-06-14
Aktenzeichen: 4 D 125/22.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0614.4D125.22NE.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Senat
Normen: GG Art. 28 Abs. 2 Satz 1; GO NRW § 7; GO NRW § 8 Abs. 1; GO NRW § 107 Abs. 1 Satz 3; GO NRW § 107 Abs. 2; VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1
Für eine Normenkontrolle gegen eine Satzung, durch die ein als öffentliche Einrichtung betriebener Großmarkt aufgelöst wird, kann sich eine Antragsbefugnis eines Markthändlers aus möglichen Folgewirkungen für den Fortbestand seiner Standplatzzuweisung ergeben, obwohl der Betrieb einer kommunalen öffentlichen Einrichtung in Nordrhein-Westfalen allein im öffentlichen Interesse an der Daseinsvorsorge und nicht zumindest auch im subjektiven Interesse Einzelner erfolgt.
Eine Pflicht, bestimmte öffentliche Einrichtungen zu schaffen und zu betreiben, folgt nicht aus der allgemeinen Vorgabe des § 8 Abs. 1 GO NRW, wonach die Gemeinden innerhalb der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen schaffen. Das gilt selbst dann, wenn sich hieraus eine über eine reine Aufgabenzuweisung hinausgehende objektiv-rechtliche gemeindliche Pflicht entnehmen ließe.
In der für die Auslegung des Landesrechts maßgeblichen obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Gemeinden nach dem Kommunalrecht des Landes bei der Entscheidung über die Einrichtung und den Fortbetrieb einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 1 GO NRW in Ausübung ihrer verfassungsrechtlich eingeräumten Selbstverwaltungsgarantie grundsätzlich frei sind, wenn es sich um eine freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe handelt. Sofern keine rechtlich schutzwürdigen Belange Dritter oder sonstigen relevan-ten öffentlichen Belange zu berücksichtigen sind, unterliegen sie insoweit le-diglich dem Willkürverbot.
Zum Kernbereich des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts in seiner Ausprägung als Recht auf einen grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfassenden Aufgabenbereich gehört kein gegenständlich bestimmter oder nach feststehenden Merkmalen bestimmbarer Aufgabenkatalog. Zu ihm gehört aber die Befugnis, sich aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, die nicht durch Gesetz bereits anderen Trägern öffentlicher Verwaltung übertragen sind, ohne besonderen Kompetenztitel anzunehmen.
Nach vielfach und grundsätzlich umstrittener Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Gemeinden infolge der Selbstverwaltungsgarantie nicht nur vor Eingriffen durch den Bund und die Länder in den Kernbestand ihres Aufgabenbereichs geschützt, sondern ergibt sich aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG auch eine Bindung der Gemeinden hinsichtlich der Aufrechterhaltung dieses Kernbestands.
Wegen in Rechtsprechung und Literatur bestehender weitreichender entscheidungserheblicher Zweifelsfragen bedarf es zumindest der Klarstellung des Bundesverwaltungsgerichts, ob der Senat – sofern an den im Urteil vom 27.5.2009 – 8 C 10.08 – neu entwickelten höchstrichterlichen Grundsätzen festgehalten werden soll – insoweit von einem bundesrechtlich zutreffenden Verständnis ausgegangen ist.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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