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11 A 3513/20.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-06-13, 11 A 3513/20.A
11 A 3513/20.AVerwaltungsgericht13.06.2023
Entscheidungsdatum: 2023-06-13
Aktenzeichen: 11 A 3513/20.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0613.11A3513.20A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Senat
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Juni 2018 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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