Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-06-09, 8 B 230/23.AK

8 B 230/23.AKVerwaltungsgericht09.06.2023

Regest

Wird der in § 249 Abs. 10 BauGB vorgesehene Abstand zwischen einer Windenergieanlage und einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken eingehalten, kommt eine optisch bedrängende Wirkung der Windenergieanlage nur ausnahmsweise in Betracht, wenn andernfalls die Schwelle der Zumutbarkeit aufgrund besonderer Umstände überschritten würde. Dies setzt einen atypischen, vom Gesetzgeber so nicht vorhergesehenen Sonderfall voraus.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 8 B 230/23.AK — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-06-09

Aktenzeichen: 8 B 230/23.AK

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0609.8B230.23AK.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat

Normen: VwGO § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80a Abs. 3 Satz 2; VwGO § 80c; BImSchG § 63; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5; BauGB § 35 Abs. 3; BauGB § 249 Abs. 10; EEG § 2 Satz 1; EEG § 3 Nr. 1

Leitsätze

Wird der in § 249 Abs. 10 BauGB vorgesehene Abstand zwischen einer Windenergieanlage und einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken eingehalten, kommt eine optisch bedrängende Wirkung der Windenergieanlage nur ausnahmsweise in Betracht, wenn andernfalls die Schwelle der Zumutbarkeit aufgrund besonderer Umstände überschritten würde. Dies setzt einen atypischen, vom Gesetzgeber so nicht vorhergesehenen Sonderfall voraus.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

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