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8 B 230/23.AK•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-06-09, 8 B 230/23.AK
8 B 230/23.AKVerwaltungsgericht09.06.2023
Wird der in § 249 Abs. 10 BauGB vorgesehene Abstand zwischen einer Windenergieanlage und einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken eingehalten, kommt eine optisch bedrängende Wirkung der Windenergieanlage nur ausnahmsweise in Betracht, wenn andernfalls die Schwelle der Zumutbarkeit aufgrund besonderer Umstände überschritten würde. Dies setzt einen atypischen, vom Gesetzgeber so nicht vorhergesehenen Sonderfall voraus.
Entscheidungsdatum: 2023-06-09
Aktenzeichen: 8 B 230/23.AK
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0609.8B230.23AK.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat
Normen: VwGO § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80a Abs. 3 Satz 2; VwGO § 80c; BImSchG § 63; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5; BauGB § 35 Abs. 3; BauGB § 249 Abs. 10; EEG § 2 Satz 1; EEG § 3 Nr. 1
Wird der in § 249 Abs. 10 BauGB vorgesehene Abstand zwischen einer Windenergieanlage und einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken eingehalten, kommt eine optisch bedrängende Wirkung der Windenergieanlage nur ausnahmsweise in Betracht, wenn andernfalls die Schwelle der Zumutbarkeit aufgrund besonderer Umstände überschritten würde. Dies setzt einen atypischen, vom Gesetzgeber so nicht vorhergesehenen Sonderfall voraus.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
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