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19 B 481/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-06-07, 19 B 481/23
19 B 481/23Verwaltungsgericht07.06.2023
Ein Rechtsschutzinteresse für vorläufigen Rechtsschutz entfällt regelmäßig, wenn die Termine für die schriftlichen Prüfungen der zentralen Abschlussprüfungen verstrichen sind, für die der Antragsteller einen Nachteilsausgleich begehrt.
Entscheidungsdatum: 2023-06-07
Aktenzeichen: 19 B 481/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0607.19B481.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: APO-S I § 6 Abs. 9
Ein Rechtsschutzinteresse für vorläufigen Rechtsschutz entfällt regelmäßig, wenn die Termine für die schriftlichen Prüfungen der zentralen Abschlussprüfungen verstrichen sind, für die der Antragsteller einen Nachteilsausgleich begehrt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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