Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-06-07, 11 A 2343/19.A

11 A 2343/19.AVerwaltungsgericht07.06.2023

Regest

Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien weisen derzeit systemische Schwachstellen i. S. v. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh mit sich bringen, weil die italienischen Behörden seit nunmehr einem halben Jahr nicht bereit sind, Dublin-Rückkehr (wieder)aufzunehmen und ihnen somit den Zugang zum Asylverfahren und die Aufnahme insgesamt verweigern.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 11 A 2343/19.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-06-07

Aktenzeichen: 11 A 2343/19.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0607.11A2343.19A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Senat

Leitsätze

Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien weisen derzeit systemische Schwachstellen i. S. v. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh mit sich bringen, weil die italienischen Behörden seit nunmehr einem halben Jahr nicht bereit sind, Dublin-Rückkehr (wieder)aufzunehmen und ihnen somit den Zugang zum Asylverfahren und die Aufnahme insgesamt verweigern.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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