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1 E 418/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-06-05, 1 E 418/23
1 E 418/23Verwaltungsgericht05.06.2023
Der Streitwert eines Klageverfahrens bemisst sich nicht nach den (mittelbaren) persönlichen Interessen der Klägerin, sondern wird maßgeblich durch das konkrete Klagebegehren bestimmt. Die Fortsetzungsfeststellungsklage (Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versagung der Beförderung) ist im Sinne von § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG ein Verfahren, das die Verleihung eines anderen Amtes betrifft. Die Vorschrift ist auch auf das (unzulässige) Feststellungsbegehren hinsichtlich einer Schadensersatzpflicht wegen unterbliebener Ernennung in ein Beförderungsamt anzuwenden.
Entscheidungsdatum: 2023-06-05
Aktenzeichen: 1 E 418/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0605.1E418.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat
Normen: GKG § 39 Abs. 1; GKG § 40; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 6 Satz 4; § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1; GKG § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
Der Streitwert eines Klageverfahrens bemisst sich nicht nach den (mittelbaren) persönlichen Interessen der Klägerin, sondern wird maßgeblich durch das konkrete Klagebegehren bestimmt.
Die Fortsetzungsfeststellungsklage (Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versagung der Beförderung) ist im Sinne von § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG ein Verfahren, das die Verleihung eines anderen Amtes betrifft.
Die Vorschrift ist auch auf das (unzulässige) Feststellungsbegehren hinsichtlich einer Schadensersatzpflicht wegen unterbliebener Ernennung in ein Beförderungsamt anzuwenden.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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