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10 B 471/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-06-05, 10 B 471/23
10 B 471/23Verwaltungsgericht05.06.2023
Entscheidungsdatum: 2023-06-05
Aktenzeichen: 10 B 471/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0605.10B471.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Senat
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.
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